lichtens seine frau"]
carmeli:wir haben uns im vorfeld bereits erkundigt keine sorge.
auto in stuttgart den parkplatz zeig mir den du bekommst.dass parkhaus ist noch teurer am ende als die fahrt.zum anderen habe ich keinen führerschein da ich ihn bis heute nicht benötigt habe da ich bus und bahn gleich vor der türe habe.
eine hundesteuer befreiung ist nur dann möglich wenn der hund ausgebildet und zu hilfszwecken eingesetzt wird (polizeihund,blindenhund ect.)also kann ich unseren hund nicht befreien lassen.
der pauschbetrag der ungewöhnlichen belastungen wird von einer einkommensgrenze festgelegt.
mein sohn fährt frei ist unter 6 jahre .
das mit dem pflegegeld habe ich bereits ausgefochten und die krankenkasse hat sich über den mdk vorschlag hinweggesetzt.
ob wir mit einer normalen steuerpauschale durchkommen das waren 925€ weiß ich nicht da mein mann in der bfd maßnahme des bundes ist und da die steuern eh schon unten sind.
haushaltshilfe muß ich beantragen und die wird nur bewilligt wenn der kurze im krankenhaus liegt und ich bin rund um die uhr bei ihm.ich kann den antrag auch erst dann stellen wenn wir drinnen sind nachweislich bearbeitung dauert 2-3 wochen............ bis dahin ist mein mann mit den restlichen kindern wohl in arbeit erstickt.für mich ein kraftakt immer.
oma rein ins krankenhaus und ich heim wäsche und putzen und wieder zurück.
aber dennoch allen danke für die antworten
Hallo
Ich weiß zwar nicht, wo Du Dich erkundigt hast, aber einige Auskünfte sind schlichtweg nicht richtig.
Bei Schwerbehinderung kann man auf der Lohnsteuerkarte (ich gehe davon aus, dass Du oder Dein Mann berufstätig ist) einen Steuerfreibetrag eintragen lassen. Wenn man das nicht im Vorfeld tut, kann man den auch im Nachfeld in der Lohnsteuererklärung geltend machen. Höhe des Steuerfreibetrages siehe unten.
Wenn das Auto auf Euer Kind zugelassen ist

und für seine Fahrten eingesetzt wird, kann man das Auto vollständig von der KfZ-Steuer befreien lassen. Siehe dazu die entsprechenden Paragraphen. Wenn Du die Fahrerlaubnis machst, um Dein Kind von A nach B zu fahren, dann kannst Du auch diese Kosten von der Steuer absetzen.
Es geht nicht darum, dass man einen Parkplatz kostenlos bekommt. Aber ich denke, dass sich durch den doch erheblichen Steuerfreibetrag bei "H" die Kosten ausgleichen.
Eine Haushaltshilfe kann sich jeder nehmen, die muss man nicht beantragen. Auch wenn jemand arbeitet und nicht im Krankenhaus liegt, kann er sich eine Haushaltshilfe nehmen. Der Unterschied zur Normalbevölkerung ist bei Schwerbehinderung, dass man einen nicht unerheblichen Betrag, den die Haushaltshilfe kostet steuerlich wirksam absetzen kann.
Vielleicht solltest Du Dich einmal bei Frau Bollmann erkundigen, bevor Du gleich frustriert bist.
LG
Carmen
siehe hier
Steuervergünstigungen
Steuervergünstigungen können von Behinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 25 in Anspruch genommen werden.
Die mit einer Behinderung verbundenen außergewöhnlichen Belastungen werden dann durch steuermindernde Pauschbeträge oder durch Nachweis der tatsächlichen erhöhten Aufwendungen abgegolten.
Der Pauschbetrag kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen (i.d.R. die Eltern) übertragen werden, wenn sie für das Kind einen Kinderfreibetrag erhalten und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nehmen kann. Die Pauschbeträge betragen derzeit jährlich:
bei einem Euro
GdB von
25 und 30 310,-
35 und 40 430,-
45 und 50 570,-
55 und 60 720,-
65 und 70 890,-
75 und 80 1.060,-
85 und 90 1.230,-
95 und 100 1.420,-
Erhöhter Pauschbetrag
Für Personen mit den
Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) im Schwerbehindertenausweis sowie für Behinderte der Pflegestufe III
erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700,- €.
Wie wird der Pauschbetrag berücksichtigt ?
Durch Eintrag auf der Lohnsteuerkarte (muß beim ersten Eintrag beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird dann künftig von der ausstellenden Gemeinde von Amts wegen eingetragen) oder bei der Einkommensteuererklärung (auf Antrag).
Anerkennung besonderer Aufwendungen neben dem Pauschbetrag
Im Einzelfall können neben dem Pauschbetrag besondere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (z.B. außerordentliche Krankheitskosten, Schulgeld für den Privatschulbesuch eines behinderten Kindes, Mehraufwand für Privatfahrten). Diese Aufwendungen müssen nachgewiesen werden und werden um eine zumutbare Belastung gekürzt.
Daneben gibt es die Möglichkeit, weitere außergewöhnliche Aufwendungen in besonderen Fällen geltend zu machen (z.B. Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pauschbeträge für die persönliche Pflege eines hilflosen Behinderten). Diese Fälle sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und werden nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt.
Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht
Für Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann über das 27. Lebensjahr hinaus Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt werden, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (z.B. durch eigenes Einkommen, Rente oder nicht nur geringfügiges Vermögen).
Weitere Informationen
Über die aktuell gültigen Regelungen im Steuerrecht informiert auch das
„Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern“
Das Steuermerkblatt gibt Hilfen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung sowie bei Anträgen auf Lohnsteuerermäßigung und wird jedes Jahr überarbeitet.
Sie können es downloaden oder gegen Rückporto beziehen beim
Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., Brehmstraße 5-7, 40239 Düsseldorf (Tel. (0211) 64004-0)