von Gast am 27.10.2005, 17:33
Hallo Sonnenschein
Hier ein Auszug aus der aktuellen Literatur
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
Absatz (1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
Absatz (4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
Absatz (5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.
Absatz (6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.
Sicherlich geht es um einen Mehrbedarf hinisichtlich Ernährung. Bei Untergewicht kann ja hochkalorische Trinknahrung vom Arzt verordnet werden.
Was den MDK betrifft, prüft er, ob bei der jeweiligen Person, auch wirklich eine Krankheit vorliegt, die einen Mehrbedarf mit sich zieht. Es geht nicht darum ob Muko nicht nachweisbar ist. Es geht um eine unabhängige Stellungnahme ob es korrekt ist oder nicht.
Wenn man zur REHA fährt, wenn man ein Sauerstoffgerät bekommt usw. erfolgt zunächst eine Prüfung durch den MDK.
Was ich nur nicht verstehe, was hat der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkasse) mit der Beantragung bei Harz IV zu tun.
Oder geht es darum, ob Ihr hochkalorische Trinknahrung vom Arzt verschrieben bekommen dürft. Das hat dann aber nichts mehr mit Harz IV zu tun.
Also ganz verstehe ich Deine Frage nicht.
Gruß Carmen